Religionsbeauftragter fordert "Sonntagsschutz" für alle Religionen

Andachtsversammlung von Mitgliedern der Mainzer Bahai-Gemeinde

©Andrea Enderlein

Für Religionsgemeinschaften gelten in der Welt nicht überall die gleichen Rechte, um an einem Ruhetag Gottesdienste zu begehen. . Im Iran dürften Baha'i keine Gottesdienste feiern.

Religionsbeauftragter fordert "Sonntagsschutz" für alle Religionen
Anlässlich des 1.700. Jahrestags des arbeitsfreien Sonntags hat der Beauftragte der Bundesregierung für weltweite Religionsfreiheit, Markus Grübel (CDU), das Recht auf Ruhetage auch für kleinere Religionsgemeinschaften gefordert.

"Der Ruhetag oder eine besondere Zeit für Gebet ist essenzieller Bestandteil der Religionsfreiheit und gilt für alle Menschen gleichermaßen", erklärte Grübel am Montag in Berlin. Deshalb setze er sich auch dafür ein, dass Hochschulen ihre Prüfungstermine nicht auf den Schabbat oder andere wichtige jüdische oder muslimische Feiertage legen. "Jede religiöse Minderheit hat ein Recht darauf, an ihren Feiertagen zu ruhen", erklärte Grübel.

Der Beauftragte für Religionsfreiheit erinnerte an ein am 3. März 321 von Kaiser Konstantin erlassenes Edikt, das den Sonntagsschutz historisch begründete. Am Sonntag erinnerten die Kirchen an die Einrichtung des arbeitsfreien Sonntags, der Grübel zufolge damals dem Sonnengott gewidmet, später aber christlich zum "Tag des Herrn" umgedeutet wurde.

Grübel beklagte, dass in einigen Ländern die Ausübung der Religion an den jeweiligen Ruhe- und Feiertagen nicht ungehindert möglich ist. "In Nordkorea oder China zum Beispiel ist die Feier von Gottesdiensten stark eingeschränkt", sagte er. In Saudi-Arabien sei die öffentliche Feier christlicher oder jüdischer Gottesdienste verboten, die Ausübung schiitischer Feiern und Rituale sei eingeschränkt. Im Iran dürften Baha'i keine Gottesdienste feiern.

In Deutschland ist der Sonntagsschutz im Grundgesetz verankert. In Artikel 140 der Verfassung heißt es: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt."

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