Fall Egenberger: EuGH urteilt am 17. April zum Kirchen-Arbeitsrecht

Fall Egenberger: EuGH urteilt am 17. April zum Kirchen-Arbeitsrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verkündet am 17. April das Urteil im Fall Egenberger zum kirchlichen Arbeitsrecht. Das bestätigte ein Gerichtssprecher am Mittwoch in Luxemburg. Der Fall um die erfolglose Bewerbung einer konfessionslosen Frau bei der Diakonie hat für das kirchliche Arbeitsrecht grundsätzliche Bedeutung. Der EuGH soll in dem Verfahren die einschlägige EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf auslegen.

Vera Egenberger hatte sich 2012 beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin um eine befristete Tätigkeit beworben. Diese umfasste die Untersuchung, inwieweit Deutschland die UN-Antirassismuskonvention umsetzt. Voraussetzung war laut Ausschreibung unter anderen die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche. Nachdem die konfessionslose Bewerberin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, klagte sie wegen Diskriminierung. 

Mehr zu kirchliches Arbeitsrecht
Frau mit gelbem T-Shirt hält Kreuz in der Hand.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt will mit Beschluss vom Donnerstag von den Luxemburger Richtern wissen, ob eine kirchliche Arbeitgeberin von einer Mitarbeiterin verlangen kann, nicht aus der Kirche auszutreten.
Großaufnahme von Händen, die an Reifen eines Rollstuhls fassen
Kirchliche Arbeitgebende müssen Menschen mit Behinderung nicht zum Bewerbungsgespräch einladen. Die gesetzliche Pflicht, Schwerbehinderte bei gleicher Eignung einzuladen, besteht nach einem Urteil nur für öffentliche Arbeitgebende.

Egenberger machte geltend, sie sei nicht genommen worden, weil sie keiner Kirche angehöre. Die Konfession sei für die konkrete Tätigkeit aber irrelevant gewesen. Der kirchliche Arbeitgeber beruft sich dagegen auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Dieses ist im Grundgesetz garantiert.

Der Fall ging in Deutschland bis zum Bundesarbeitsgericht. Die Erfurter Richter legten ihn 2016 dem EuGH vor. Der EuGH-Generalanwalt erklärte im November 2017, die Kirchen und ihre Organisationen könnten nicht in jedem Fall "verbindlich selbst bestimmen, ob sie eine bestimmte Religion eines Bewerbers" verlangen wollen.

Die Richter des EuGH halten sich oft an die Gutachten des Generalanwaltes, müssen ihnen jedoch nicht folgen. Im Lichte des EuGH-Urteil, das nur die EU-Gesetzgesetzgebung auslegt, muss dann die deutsche Justiz den konkreten Fall entscheiden.