EKD: EuGH-Urteil bestätigt Grundsätze kirchlichen Arbeitsrechts

Gelände des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)

Foto: Geert Vanden Wijngaert/AP/dpa

Gelände des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)

EKD: EuGH-Urteil bestätigt Grundsätze kirchlichen Arbeitsrechts
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) sieht in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kündigung eines wiederverheirateten Arztes an einem katholischen Krankenhaus das Recht der Religionsgemeinschaften auf ein eigenes Arbeitsrecht bestätigt.

Zugleich habe das Gericht hervorgehoben, dass staatliche Arbeitsgerichte kirchlichen Mitarbeitenden Rechtsschutz bei willkürlichen Entscheidungen oder ungerechten Behandlungen gewähren, sagte eine EKD-Sprecherin am Dienstag dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Hannover. "Dieser Rechtsschutz ist der evangelischen Kirche wichtig und in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet", betonte sie.

Das Urteil selbst zu den arbeitsrechtlichen Anforderungen in der römisch-katholischen Kirche spiele für die EKD, ihre Gliedkirchen und die Diakonie keine Rolle, sagte die Sprecherin. Deshalb seien nur die Grundsätze der EuGH-Enscheidung von Bedeutung. Danach müsse das kirchliche Selbstverständnis bei den Anforderungen an die Mitarbeiter hinreichend berücksichtigt werden. "Es ist danach Sache der Kirche, nicht der staatlichen Gerichte, aus ihren religiösen Grundsätzen selbst festzulegen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert und welches Gewicht gegebenenfalls ein schwerer Loyalitätsverstoß hat."

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Die EuGH-Richter entschieden am Dienstag, dass die Kündigung eines katholischen Arbeitgebers gegen einen leitenden Mitarbeiter wegen dessen zweiter Ehe nach EU-Recht eine verbotene Diskriminierung darstellen könne. Die Anforderung an den Arzt, den nach katholischem Verständnis heiligen Charakter der Ehe zu beachten, erscheine nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, erklärte das Gericht und übertrugen die Entscheidung zurück an das Bundesarbeitsgericht.